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in dem Akt selbst , in Gegenwart des Testators und der
Zeugen, und vor ihrer Unterschrift geschehen muß; daß
es hinlänglich ist, um sich davon zu überzeugen, der
Ordnung zu folgen, worin sich die Art. 971, 972, 973,
und 974 aufgestellt finden, weil man daraus ersehen wird,
daß die dem Notar auserlegte Obliegenheit, zu erklären,
daß er das Testameut niedergeschrieben habe, der von der
Unterschrift des Testators und der Zeugen vorhergeht,
daß dies übrigens dem Geist des Gesetzes entspricht, weil
der ganze Inhalt des öffentlichen Aktes, welches Testa-
ment genannt wird, dem Testator bekannt sein und von
den Zeugen bezeugt werden muß, woraus noehwendig
folgt, daß alles, woraus der Akt besteht, vor ihrer
Unterschrift abgefaßt werden muß, damit man dadurch die
Gewißheit erlangen könne, daß das Ganze in Gegenwart
des TestatorS und der Zeuge» vorgegangen und niederge-
schrieben worden ist, eine Gewißheit, welche im vorlie-
genden Falle fehlt, weil der Notar seine Erklärung nach
deu fraglichen Unterschriften gemacht har; daß, da jedes
Testament durch einen öffentlichen Akt ein Notariats AL
ist, die Verfügungen des Gesetzes vom 25 Ventose ir
Jahrs, darauf anwendbar sind; daß dieses Gesetz in den
Art. 13, 14, 15 und 16 erheischt, daß die gewöhnliche
RotariatsAkte von zwei Notarien, oder von einem Notar
io Gegenwart von zwei Zeugen ausgenommen werden sol-
len; daß alle, dieser Verfügung, zuwiderlaufende Akte,
als öffentliche Akte null und nichtig sind, und nur alS
Akte unter PrivatUnterftbrist gelten, wenn die Parthieo
sie unterzeichnet haben; daß es aus den Verfügungen der
angeführten Artikel augenfällig erhellt, daß die Gegen-