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vom (12 Germina! iz) 2 Marz 1805, welches am I?
(6) von dem Kaiser gutgeheissen worden ist, entschieden;
„daß es zu gefährlich sein würde,.blosse Akte der Offen-
„kundigkeit, welche oft auf erkauften, oder schwachen Per-
„ sonen abgelockten, Zeugnissen beruhten, als Beweise eines
„ Srerbfalls ^ zuzulassen, daß dieser Weg daher unzulas-
„sig ist; daß die Wirkungen der Abwesenheit von dem
„ CivilGefttzbuch, in soweit sie das Vermögen betreffen,
„regulirt sind; daß man aber nicht weiter gehen, und
„die Ehe des Abwesenden nach einer gewissen Anzahl
„ von Jahren für aufgelößt halten kann; daß sich zwar
„mehrere Weiber von MilnairPersonen in der Thal in
„dieser Hinsicht in einer unangenehmen Lage befinden
„können, daß aber diese Betrachtung bet der Diskus-
„ sion des CivilGesctzbuchs nicht mächtig genug geschie-'
„neu hat, um sie von der Verbindlichkeit fteizusprechen,
„einen gesetzlichen Beweiß beizubringen, ohne welchen
,, man die Gesellschaft traurigen Irrchümern und grösie,
„ren Nachtheilen aussetzen würde, als die PrivarVerle-
„genhciten, denen man abhelfen wollte; daß bei dieser
„Lage der Dinge es der Fall nicht sein kann, von dem'
„gemeinen Recht abzugehn, und eine Ausnahme darm
„aufzunehmen, welche die Jurisprudenz nie zugelassen
„hat."
Sechstes Kapitel.
Von der Berichtigung der Akte des CivilstanbeS.
Dieses Kapitel hat drei Gegenstände. Es bestimmt,
welche Gewalt das Recht hat, die Akte des Civilstan-
des zu berichtigen, (Art. 99) welche Wirkungen diese Be-
richtigung hervorbringt, (100) wie die BerichtigungsUr-