I. 37. Vollstreckungsklausel.
261
Zu dieser Beurkundung war der Gerichtsvollzieher auch
zuständig. Nach § 73 AGGVG. werden die Dienst- und Ge-
schäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher durch den Justizminister
bestimmt. Dem Justizmintster ist dadurch umfassende Vollmacht
erteilt, den Geschäftsbereich der Gerichtsvollzieher reglementa-
risch mit gesetzesähnlicher Wirkung zu ordnen. Das ist ge-
schehen durch die GeschäftsAnw. v. 1. Dez. 1899. Nach § 40
der letzteren hat der Gerichtsvollzieher „auch außerhalb einer
anhängigen Rechtsangelegenheit die ihm von einem Beteiligten
aufgetragene Zustellung von schriftlichen Willenserklärungen zu
bewirken." Als Beispiel solcher Erklärungen wird die „Kün-
digung" genannt und weiter bestimmt: „Auf die Zustellung
solcher Erklärungen finden die Vorschriften der ZPO. und der
§§ 21 bis 35 der Anweisung entsprechende Anwendung". Nach
8 190 ZPO. hat der Gerichtsvollzieher über die Zustellung
eine Urkunde aufzunehmen. Zwar schreibt der § 191
Nr. 2 nur vor, daß die Zustellungsurkunde enthalten muß
„die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden
soll". Nach Z 167 Abs. 2 ZPO. wird alsdann bis zum Be-
weise des Gegenteils angenommen, daß die Zustellung auch im
Aufträge dieser Partei erfolgt sei. Eine eigentliche Beurkun-
dung der Tatsache, daß die Zustellung im Aufträge der
Partei erfolgt sei, schreibt also das Gesetz nicht vor. Aber eine
solche wird auch durch den § 191 2 ZPO. nicht ausgeschlossen.
Der § 191 stellt die Mindesterfordernisse auf, ohne deren Be-
achtung die Zustellung ungiltig ist, was sich aus den Worten
„muß enthalten" ergibt. Er schließt aber nicht aus, daß der
Gerichtsvollzieher auch eine andere Tatsache, die für die recht-
liche Beurteilung des Vorgangs der Zustellung von Bedeutung
sein kann, in die Urkunde aufnimmt. Dies gilt namentlich
von der Feststellung, von wem er den Auftrag erhalten hat,
die also lediglich die Bestärkung der in 8 167 ZPO. aufge-
stellten Vermutung enthält. Die allgemeine Beweiskraft der
Urkunde, die sich dabei immer noch in den durch § 190 ge-
zogenen Grenzen hält, erstreckt sich in solchen Fällen auch auf
die weiter bezeugte Tatsache. Im vorliegenden Falle ist des-
halb durch die Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers G.
und der Post der Beweis durch öffentliche Urkunde erbracht,
daß die Kündigung des W. den Darlehnsschuldnern zugestellt
ist, daß also W. den Darlehnsschuldnern das Kapital von