Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (1)

§.  297.  Von  d.  Verträg.  d.  W.  G.  im  Allgem.  217
3)  Viele  finden  darin  einen  römischen  Literal-Coutract. -
  —  Um  dies  seyn  zu  können,  müßte  von  Seiten ¬
  des  Ausstellers  oder  Giranten  im  Wechsel  oder
Indossament  ein  ausdrückliches  Zahlversprech ¬
  en  liegen,  was  aber  doch  nicht  von  diesen,  sondern
regelmäßig  von  dem  Acceptanten  geleistet  wird.  Nimmt
man  aber  den  Ausdruck  Litteral-Contract  dem
Wort=Sinne  nach,  so  hat  man  vollkommen  Recht,
den  Wechselvertrag,  von  dem  wir  hier  reden,  darunter
zu  begreifen  (s.  §.  300.).
4)  Andere  sehen  ihn  als  Mandat  an,  aber  gewiß ¬
  sehr  irrig,  denn  der  Remittent  würde  dann  blos
Namens  des  Ausstellers  Zahlung  erheben  können,  der
Bezogene  müͤßte  auch  hier  in  der  Regel  Schuldner  des
Ausstellers  seyn,  man  könnte  höchstens  gegen  den
Mandanten,  aber  nicht  weiter,  Regreß  nehmen,  obwohl ¬
  der  Wechselregreß  eine  ganz  andre  Natur  hat,
das  Wechselgeschäft,  als  Mandat,  würde  mit  dem
Tode,  des  mandans,  des  Ausstellers,  erlöschen,  obwohl ¬
  der  Acceptant  nach  wie  vor  forthaften  muß,  der
Mandatar  haftet  auch  nie  proprio  nomine  für  Zahlung ¬
  durch  einen  Dritten  u.  s.  w.
§.  297.
Fortsetzung.
5)  Zuweilen  zieht  man  unsren  Vertrag  in  das
Gebiet  der  Real-Contracte,  aber  schon  im  Allgemeinen ¬
  stellt  sich  diese  Ansicht  als  ganz  verfehlt  hin,  denn
Aussteller  und  Giranten  eines  acceptirten  Wechsels
            
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