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ment zwischen ihrem bona mente enterbten Sohne,,
dem Unterzeichneten Joseph L all ier von Koblenz,
und dem für seine minderjährigen Kinder vom Amte
Ehrenbreicstein unterm 27 April nemlichen Jahres an,
geordneten'-hiev- ebenwohl Unterzeichneten Cursoren,
Regi'erungsÄdvocaten Wilhelm Barth- dahier,
um deswillen noch eine lange, beiden Parthieen fchad.
liche, Andauer besorgen liessen, weil erstererTheil sei.
ner Seits darauf bestanden, -daß die in Frage befan.
gene ErbschaftsSache der Wittib Lall »er als einer
französischen Bürgerin auch zur Competenz der fran-
zösischen Gerichte gehöre, und für diese seine Behaup.
tung unterm 22 Messidor »2 Jahrs, oder am n
Juli 1304 von dem Tribunal erster Instanz zu Kob-
lenz einen beisiimmigen, dermalen bei dem Appella,
»ionsGerichtShofe zu Trier befangenen, Anspruch er.
halten hat; letzterer aber NamenS seiner Euranden
durch einen rechtskräftigen Bescheid des Amtes Ehren,
breitstein vom 27 April 1804 sich in dem Besitze der
befragten Erbschaft befindet, und ersteren zurBeibrin.
gung seiner allenfalsigen petitorischen Einreden gerichk..
lich aufgefodert hat, übrigens aber auch nicht zu er-
warten sein mag, daß das Fürstl. Nassau Weilbur.
gische Gouvernement die Administration seiner Jusiitz.
Stellen in ihrem rechtlichen Laufe hemmen werde,
wenn auch gleich das fränkische OberAppellationöGe.
richt zu Trier die zu Gunsten des ersteren erlassene
Urtel des CivilGcrichteS zu Koblenz bestätigen sollte,
indem die Erblasserinn in Ehrenbreitstein verstorben,
und die ErbschafksMajsa, als worüber der fragliche
Rechtsstreit obwaltet, größcentheils eben daselbst ge.
legen ist, über welche nur nach LandesRechten dispo.
niret werden mag: so haben diese Betrachtungen so-
wohl, als die fernere, daß es gegen das Gefühl