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eine Ohnmacht ihn überfallen habe, so habe er auch von
diesem Zusall, welcher Ursache gewesen, daß die erste
Anführung nicht m Erfüllung gegangen, Meldung
thun müssen.
Urtheil des Appellationshofs von Paris , 3 Sektion
vom (zs Messidor iz) 19 Julius 1805.
' Der Gerichtshof, nach Anhörung des Hrn General,
Prokurators, ^gesehen, daß es kein Wioerspruch in dem
' Testament ist, daß darin anfangs angeführt, wird, als ob
der Testator, der schreiben konnte, und den man noch
im Stande hielt, zu schreiben, es unterzeichnet habe, und
daß nachher darin gemeldet wird,, daß als er versucht
habe, es zu unterzeichnen, er es Schwachheits halber
nicht gekonnt hatte;
. Angesehen, daß man nach dem An. 504 des CivilGe,
fetzbuchs die von einem Individuum errichtete Akte nach
seinem Tode nicht wegen Wahnsinn ansechren kann,
wenn nicht der Beweiß des Wahnsinns aus dem Akt
selbst erhellt, welches in dem fraglichen Akt nicht der
Fall ist;
Verordnet, daß der Urcheilssprnch, wovon appellin
worden, seinem Inhalt nach vollzogen werden soll.
34. Bedarf die Frau zu einer Klage auf Ehescheidung,
einer Ermächtigung?
L5. Ist' die Abschrift der durch den Art. 2Z8 vorgeschrie,
fff.- denen Ordonnanz den Formalitäten einer gewöhnlichen
Zustelluijg unterworfen?
36. Wird die Zeitftist von z Tagen, während welchen
dem Art. 240 zufolge das Tribunal die Erlaubniß