De legatis et fideicommissis.
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Nun erhebt man dagegen vielleicht die Einwendung,
daß der Erbe doch immer erst mit seinem Erbschaftsantritt
in ein obligatorisches Verhältniß zu dem Vermächtnißnehmer ¬
trete, daß mithin durch sein Verhalten vor demselben
unmöglich eine Verpflichtung ex testamento begründet werden ¬
könne. Jedoch trotz seiner Scheinbarkeit ist dieser Einwand ¬
nicht stichhaltig. Der Erbschaftserwerb ist freilich
die Voraussetzung jeder Verpflichtung des Erben. Aber
die Vermächtnißobligation selbst ist durch die letztwillige
Verfügung im Augenblicke des Todes des Erblassers begründet; ¬
und diese verletzt der Belastete durch seine Handlung, ¬
so daß mit seinem Erbewerden die auf Leistung des
Interesse gerichtete Forderung des Vermächtnißnehmers
entsteht. Es kommen also zwei juristische Thatsachen in
Betracht: die eine ist die fragliche Handlung des beschwerten ¬
Erben, die andere der Erbschaftserwerb. Die juristische
Wirkung der ersteren, nämlich die Begründung einer Obligation ¬
zwischen Erben und Legatar, ist abhängig von der
Verwirklichung der zweiten Thatsache, so daß sie mit dieser
ins Leben tritt.
Einfacher gestaltet sich die Sache beim Damnationslegat. ¬
Der Anspruch gegen den Belasteten auf Leistung
des vermachten Gegenstandes wird zwar erst mit dem Erwerbe ¬
der Erbschaft existent, aber ebenso wenig wie durch
positi. Wie dort das contractswidrige Verhalten hinsichtlich
der vom Kläger anvertrauten Sache, so wird hier das testamentswidrige ¬
Verhalten hinsichtlich der vermachten Erbschaftssache ¬
geltend gemacht. Gewiß könnte auch an eine act. in
factum gedacht sein (vgl. 1. 63 D. de legat. I.); aber auch
da würde es sich um das Interesse des Legatars handeln,
zu dessen Prästation der Erbe infolge der ihm zur Last
fallenden Verletzung der obligatio ex testamento verpflichtet ¬
ist.