Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 49)

De  legatis  et  fideicommissis.
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Nun  erhebt  man  dagegen  vielleicht  die  Einwendung,
daß  der  Erbe  doch  immer  erst  mit  seinem  Erbschaftsantritt
in  ein  obligatorisches  Verhältniß  zu  dem  Vermächtnißnehmer ¬
  trete,  daß  mithin  durch  sein  Verhalten  vor  demselben
unmöglich  eine  Verpflichtung  ex  testamento  begründet  werden ¬
  könne.  Jedoch  trotz  seiner  Scheinbarkeit  ist  dieser  Einwand ¬
  nicht  stichhaltig.  Der  Erbschaftserwerb  ist  freilich
die  Voraussetzung  jeder  Verpflichtung  des  Erben.  Aber
die  Vermächtnißobligation  selbst  ist  durch  die  letztwillige
Verfügung  im  Augenblicke  des  Todes  des  Erblassers  begründet; ¬
  und  diese  verletzt  der  Belastete  durch  seine  Handlung, ¬
  so  daß  mit  seinem  Erbewerden  die  auf  Leistung  des
Interesse  gerichtete  Forderung  des  Vermächtnißnehmers
entsteht.  Es  kommen  also  zwei  juristische  Thatsachen  in
Betracht:  die  eine  ist  die  fragliche  Handlung  des  beschwerten ¬
  Erben,  die  andere  der  Erbschaftserwerb.  Die  juristische
Wirkung  der  ersteren,  nämlich  die  Begründung  einer  Obligation ¬
  zwischen  Erben  und  Legatar,  ist  abhängig  von  der
Verwirklichung  der  zweiten  Thatsache,  so  daß  sie  mit  dieser
ins  Leben  tritt.
Einfacher  gestaltet  sich  die  Sache  beim  Damnationslegat. ¬
  Der  Anspruch  gegen  den  Belasteten  auf  Leistung
des  vermachten  Gegenstandes  wird  zwar  erst  mit  dem  Erwerbe ¬
  der  Erbschaft  existent,  aber  ebenso  wenig  wie  durch
positi.  Wie  dort  das  contractswidrige  Verhalten  hinsichtlich
der  vom  Kläger  anvertrauten  Sache,  so  wird  hier  das  testamentswidrige ¬
  Verhalten  hinsichtlich  der  vermachten  Erbschaftssache ¬
  geltend  gemacht.  Gewiß  könnte  auch  an  eine  act.  in
factum  gedacht  sein  (vgl.  1.  63  D.  de  legat.  I.);  aber  auch
da  würde  es  sich  um  das  Interesse  des  Legatars  handeln,
zu  dessen  Prästation  der  Erbe  infolge  der  ihm  zur  Last
fallenden  Verletzung  der  obligatio  ex  testamento  verpflichtet ¬
  ist.
            
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