I. Capitel.
Darstellung der allgemeinsten Grundsätze der teutschen ¬
gemeinrechtlichen Civilprocess-Theorie.
Zu §. 8.
Sowohl die teutschen Gesetze, als die Proceßlehrer bezeichnen ¬
mit eigenen Kunstnamen eine doppelte Art, wie
Jemand sein Recht geltend machen könne, an dessen Gebrauche
und Genusse er gehindert ist und bei welchem Hindernisse er
sich nicht beruhigen will. Er kann nämlich seine persucutio
juris entweder
1) auf der via facti unternehmen, d. h. vermittelst Selbsthülfe; ¬
oder
2) auf der via juris, d. h. auf dem Rechtswege.
Unter dem letzteren Wege wird jede solche Art von Rechtsverfolgung ¬
verstanden, wobei kein Privatzwang angewendet ¬
wird, sondern entweder mit Uebereinstimmung aller Interessenten ¬
des einzelnen Falles man sich an Schiedsrichter
wendet, insofern dieß den Gesetzen nach zulässig ist; oder auch
sich an Staatsbeamte wendet, also die Hülfe des Staats
selbst anruft.