Metadaten : Weber, Ernst Heinrich: Paraphrase des Martin'schen Civil-Proceß-Lehrbuches

I.  Capitel.
Darstellung  der  allgemeinsten  Grundsätze  der  teutschen ¬
  gemeinrechtlichen  Civilprocess-Theorie.
Zu  §.  8.
Sowohl  die  teutschen  Gesetze,  als  die  Proceßlehrer  bezeichnen ¬
  mit  eigenen  Kunstnamen  eine  doppelte  Art,  wie
Jemand  sein  Recht  geltend  machen  könne,  an  dessen  Gebrauche
und  Genusse  er  gehindert  ist  und  bei  welchem  Hindernisse  er
sich  nicht  beruhigen  will.  Er  kann  nämlich  seine  persucutio
juris  entweder
1)  auf  der  via  facti  unternehmen,  d.  h.  vermittelst  Selbsthülfe; ¬
  oder
2)  auf  der  via  juris,  d.  h.  auf  dem  Rechtswege.
Unter  dem  letzteren  Wege  wird  jede  solche  Art  von  Rechtsverfolgung ¬
  verstanden,  wobei  kein  Privatzwang  angewendet ¬
  wird,  sondern  entweder  mit  Uebereinstimmung  aller  Interessenten ¬
  des  einzelnen  Falles  man  sich  an  Schiedsrichter
wendet,  insofern  dieß  den  Gesetzen  nach  zulässig  ist;  oder  auch
sich  an  Staatsbeamte  wendet,  also  die  Hülfe  des  Staats
selbst  anruft.
            
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