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eines ehebrecherischen Umgangs sei, noch kann er
die Gerichte autorisiren, ohne Anfang eines schrift-
lichen Beweises, oder einen Zusammenfluß wichti-
ger und unbestrittener Thatsachen, zu einem Zeu-
genbeweiß über das Faktum der Filiarion zuzulas-
sen. Sollte das Kind die Anerkennung bestreiten,
so bedarf, wenn es noch minderjährig ist, der Vor-
mund dazu der Ermächtigung des FamilienRachs.
Wir kommen nun zu der, gerichtlichen
oder unfreiwilligen Anerkennung. Im Allgemeinen
versagt das^Gesetz den Kindern jedes Klag recht auf
Anerkennung der Paternität; der Art. Z40 läßt nur
eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar in ei-
, nem besonder» Falle, zu. Diesen ausgenommen be-
rechtigt weder den Anfang eines schriftlichen Be-
weises noch irgend ein faktischer ThatUmstand da-
zu. Diese Verfügung entspricht der transitorischen
Gesetzgebung, ( Gesetz vom 12 Brumaire 2 ) steht
aber mit der altern im Widerspruch, die die Maxi-
me: crectilur virgini, handhabte. Die Schwierigkeit
und das Aergerniß des Beweises, so wie die Un-
gewißheit der Paternität waren nicht die einzigen
Gründe, welche zu dieser Neuerung bestimmt ha-
be». Nicht weniger Rücksicht ward dabei auf die
Misbräuche genommen, zu welchem das Geschwän-
gerten ehedem ercheilte Klagrecht statt gab; Mad-