Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 2 (1807))

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' gesprochen worden wäre, weil der AktderEhescheidung
selbst, keine Pönülität mit sich führen kann, und
daher die r durch den Art. 399. gegen den Suk,
kumbenten verhängte Beraubung seiner Vorcheile
eine Strafe der Thatfachen ist, die zu dem?Ur-.
theil statt gegeben haben, und durch dasselbe aner-
kannt sind. Unheil des Appellhofs von Brüssel
vom 26 April 1826.
Ein Urcheil in EheschekdungsSachen, welches
die, durch den Artikel 141 des Gesetzbuchs über
das Verfahren im bürgerlichen Prozeß erforderte
Anführungen nicht enthalt, ist nichtig. Appetthof
von Paris, Urcheil vom 9 Frimaire 14.
Jedes Begehren von Alimentation von Seiten
eines der Ehegatten muß in demselben Augenblick,,
wo die Ehescheidung ausgesprochen wird, eingeführt
werden, und ist nicht mehr zulaßig, wenn es sich
auf eine, seit der Auflösung der Ehe , eingerretene
Dürftigkeit gründet. Urcheil des Kassationshoses.
vom 8 Iu». 1826.
Die alimemarische Pension, welche im Fall-des
Artikels 391 zuerkannt wird, kann wegen der Ver-
besserung der VermögensUmstande des Ehegatten,,
gegen welchen die Ehescheidung erkannt worden.,
nicht erhöht werden. Urcheil des Appellhofes von
Sefancon »Qm 20 Sruniaire 14.

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