Volltext : Fuchs, August: ¬Das deutsche Vormundschaftsrecht unter Gegenüberstellung des preußischen Vormundschaftsrechts und unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Zweiter  Theil.  Das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen.
§73.
304
unter  Nr.  3  und  6  das.  ausscheiden,  der  Erstere,  weil  die  Ablehnung
eines  Richters  nach  §  6  G.  fr.  G.  ausgeschlossen  ist,  der  Letztere,  weil  der
Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  weder  eine  mündliche  Verhandlung ¬
  im  Sinne  der  C.P.O.  vorauszugehen  hat,  noch  eine  Verletzung
der  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  vorkommen
§  27  G.  fr.  G.12)
kann,  da  das  Verfahren  nicht  öffentlich  ist.
2.  Hinsichtlich  der  Legitimation  zur  weiteren  Beschwerde  gilt
das  oben  unter  A,  2  und  3  bei  der  Beschwerde  Gesagte.  §  63
G.  fr.  G.
3.  Die  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  kann  bei  dem  Vormundschaftsgericht, ¬
  dem  Landgericht  oder  dem  Oberlandesgericht  erfolgen. ¬
  §  29  Abs.  1  Satz  1  G.  fr.  G.  Nach  §  53  pr.  A.G.  z.
G.V.G.  erfolgt  die  Einlegung  bei  dem  Landgericht,  in  dringenden
Fällen  auch  bei  dem  Kammergericht.
4.  Die  Form  der  Einlegung  ist
a)  entweder  die  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift.  Diese  muß,
sofern  nicht  die  Beschwerde  von  einer  Behörde  oder  von  einem
Notar  eingelegt  wird,  der  für  den  Beschwerdeführer  einen  Antrag ¬
  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  gestellt  hat,  von  einem
Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Ebenso  §  53  Abs.  2  pr.  A.G.
z.  G.V.G.,  nur  besteht  dort  auch  eine  Ausnahme  bezüglich  der
zum  Richteramt  befähigten  Personen,  und  es  gilt  nicht  die
Ausnahme  zu  Gunsten  des  Notars.
b)  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
a)  entweder  des  Beschwerdegerichts,
ß)  oder  des  für  die  weitere  Beschweroe  zuständigen  Gerichts.
§  29  Abs.  1  Satz  2  und  3,  Abs.  4  verbdn.  mit  §  21
Abs.  2  G.  fr.  G.
3.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  obgleich  derselbe
wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  abgelehnt  und  das  Ablehnungsgesuch
für  begründet  erklärt  war,
4.  wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit  mit  Unrecht
angenommen  hat,
5.  wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Gesetze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  stillschweigend ¬
  genehmigt  hat,
6.  wenn  die  Entscheidung  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergangen ¬
  ist,  bei  welcher  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens ¬
  verletzt  sind,
7.  wenn  die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.
12)  Entsprechend  §  52  pr.  A.G.  z.  G.V.G.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer