Zweiter Theil. Das Verfahren in Vormundschaftssachen.
§73.
304
unter Nr. 3 und 6 das. ausscheiden, der Erstere, weil die Ablehnung
eines Richters nach § 6 G. fr. G. ausgeschlossen ist, der Letztere, weil der
Entscheidung des Beschwerdegerichts weder eine mündliche Verhandlung ¬
im Sinne der C.P.O. vorauszugehen hat, noch eine Verletzung
der Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens vorkommen
§ 27 G. fr. G.12)
kann, da das Verfahren nicht öffentlich ist.
2. Hinsichtlich der Legitimation zur weiteren Beschwerde gilt
das oben unter A, 2 und 3 bei der Beschwerde Gesagte. § 63
G. fr. G.
3. Die Einlegung der weiteren Beschwerde kann bei dem Vormundschaftsgericht, ¬
dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht erfolgen. ¬
§ 29 Abs. 1 Satz 1 G. fr. G. Nach § 53 pr. A.G. z.
G.V.G. erfolgt die Einlegung bei dem Landgericht, in dringenden
Fällen auch bei dem Kammergericht.
4. Die Form der Einlegung ist
a) entweder die Einreichung einer Beschwerdeschrift. Diese muß,
sofern nicht die Beschwerde von einer Behörde oder von einem
Notar eingelegt wird, der für den Beschwerdeführer einen Antrag ¬
bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat, von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Ebenso § 53 Abs. 2 pr. A.G.
z. G.V.G., nur besteht dort auch eine Ausnahme bezüglich der
zum Richteramt befähigten Personen, und es gilt nicht die
Ausnahme zu Gunsten des Notars.
b) oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
a) entweder des Beschwerdegerichts,
ß) oder des für die weitere Beschweroe zuständigen Gerichts.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 verbdn. mit § 21
Abs. 2 G. fr. G.
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch
für begründet erklärt war,
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat,
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend ¬
genehmigt hat,
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ¬
ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens ¬
verletzt sind,
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
12) Entsprechend § 52 pr. A.G. z. G.V.G.