Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 2 (1807))

( 4*9 )
sagten Ausrüster zuerkannt werben kann; sondern da-
sich ihre bürgerliche Verantwortlichkeit auf alle That-
Handlungen, die eine Folge der Bewaffnung des Fahrzeugs
sind- erstreckt, und daß der Bürge, indem er eine solida-
rische Verbindlichkeit eingeht, die RechtsWobltdat der
vorherigen Diskussion der Ausrüster, der Equipage oder
der Beteiligten, so wie die der «Heilung nicht in An-
spruch zu nehmen befugt ist, befiehlt der Rath, daß seine
Entscheidung vom sz September 1806 vollzogen werde»
soll.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer