Volltext : Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 2 (1807))

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Gesetz über diesen Gegenstand sei, nur eine Bürgschaft
für die Zahlung des Schadenersatzes
und der Srrafen gefordert, zu wel-
che n der Kap er durch dieUrrheile über
die von ihm gemachte Prisen verurcheilt
werden könnte; wenn daher auch die . Ausrüster
für das Faktum ihres Kapitains kraft des Art,
>Z84 des Kodex Napoleon unbedingt verant-
wortlich waren, so hafte der Bürge doch nur für
den einzigen Fall, für welchen der Beschluß vom 21
Prairial 11 die Bürgschaft erheischte; in keinem
Fall könne der Bürge aber eher als nach der vorheri-
gen Diskussion der Ausrüster in Anspruch genommen
werden, in welcher Hinsicht man sich auf den Art»
gari des K. N. berief, und die von dem Art. 20
des Beschlusses vom 21 Prairial verhängte Solida,
litat auf den Fall zu beschranken suchte, wo die
Equipage des Kapers sich auf mehr als 50 Perso-
nen belauft, und dieser Artikel daher mehrere Bür-
gen für die zu stellende Bürgschaft von dem Betrag
von 60,000 Franken erheischt.
Entscheidung.
In Erwägung, daß der PrisenRath bereits entschieden
hat ^ daß die von den Bürgen der AuSrüster von Kaper'
Schiffen zu leistende Bürgschaft sich nicht auf den Echa-
denErsatz beschränkt, der dem Capturirten gegen die be.

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