Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 2 (1846))

über Pandektenstellen und Pandektenmaterim» 207
ansprüchen der Conductoren zu sicher», L. 13. §. 30. D. eod. Si
venditor habitationem exceperit, iit inquilino liceat habitare, vel
colono ut perfrui liceat ad certum tempus etc. :fo daß Paulus
guten Grund zu seiner Gegenbemerkung hatte. Nach dieser Fas-
sung des Vorbehalts bezieht sich nämlich habitatores vermöge des
Zusatzes nur auf Miether, so daß solche, welche unentgeltlich
wohnten, vom Käufer, ohne gegen de» Vertrag zu verstoßen,
ausgetrieben werden konnten.

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