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läufig in einem andern Prozeß erwiesen
worden ist, z. B. im Falle einer Entführung rc.
IV. Was diejenige Kinder betrifft, deren ehebre-
cherische Geburt durch. die Anerkennung des
Vaters konstatirr ist, har man zu unterschei-
den, ob diese Anerkennung vor oder nach
' der Verkündigung des Kodex Napoleon ge-
schehen ist. Im ersten Falle ist sie gültig',
weil der Kodex zuerst diese Anerkennung, die
die frühere Gesetzgebung erlaubte, verboten
hat. Im zweiten Falle ist sie nichtig > ohn,
~ geachtet der Vater selbst die Nullität wohl nicht
in Anspruch zu nehmen befugt-ist. Chabot com«
ment, sur lea successions 1. 22g.
V. Ehedem erklärte man durch eine Fiktion
des Gesetzes auch diejenige Kinder für ehe-
brecherisch, welche von einer Person ab-
stammten, die durch ewige geistliche Gelübde
gebunden war. Mit der Abschaffung der geist-
lichen Gelübde ist diese Fiktion wegqefallen,
und die heutige Jurisprudenz erkennt sogar
nicht einmal? diejenige Kinder noch für ehe-
brecherisch, welche vor der Abschaffung der
Gelübde empfangen oder gebohren worden sind.
(Chabot a. a. 0. a5i ff.)