Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 2 (1807))

C 410 )
34 März 176?). Die Sammlungen von An»
geard,. Mayna.rd und Denisart enthalten-
viele andere derselben und anderer Parlamente.
Zwei Fragen boten sich inzwischen zur Untersuchung
dar: r) von welcher Art muß der Anfang eines,
schriftlichen Beweises seyn { 2) Kann derselbe auch
durch andere Vermuthungen, Indizien oder fak-
tische Umstande ersetzt werden?
. Die Antwort auf die erste finden wir in dem
Artikel 324, wacher den Ordonnanzen von Vlois
und 1667 entspricht. Außer den Bedingungen die-
ses Artikels ist es, erforderlich -«) daß' die Schrif-
ten, welche als Anfang des Beweises dienen sol-
len, mit der Thatsach', die der Gegenstand des
Proresses ist, in Bezug stehen, b) daß sie mit den
angegebenen Umstanden nicht in Widerspruch stebm,
c) daß sie nicht der Ansicht dessen, der davon Ge-
brauch macken will, widersprechen, ci) endlich,
daß nicht zu vermmhen stehe, daß sie in der Ab-
sicht fabrizin worden sind, um sich den Anfang ei-
nes schriftlirdrnBeweises vorzubereiten *) (Rorlier

*1 Hr. v. Makeville (l. 321) findet diese Bedingung.
Inkonsequent, weil die Schrift von demjenigen her-
rühten müsse, welchem sie opponirt wird, und man.
‘ daher nicht vermnthen könne, daß er einen Beweiß.
-ege« sich selbst habe fabrlziren wollen. Allein de«

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