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bet; er begleitete sie , in Form von Noten,-mit
einer Konferenz der Ordonnanzen, des Theodosia-
yischen und Justinianischen Kodex, der Basiliken,
der Gesetze der Westgoehen, der Konzilien zc. rc.
Ludwig Frevin und Nicolas Frerot haben sie
gleichfalls mit Noten bereichert. Johann Tour-
net und Gabriel Michel de la Roche Maillet
haben, jeder insbesondere, eine mit mehreren Edik-
ten und. Ordonnanzen,, so wie mit ihren Bemer-
kungen bereicherte Ausgabe davon veranstaltet.
Ohngeachtet dieses Werk als Gesetzbuch oder
Vorschlag zu einem neuen Gesetzbuch ein großes
Verdienst hat, so kann man doch, mit Lauriere
behaupten, daß cs als Sammlung betrachtet, min-
der vollkommen ist, weil sich die Ordonnanzen darin'
mehr zerstückelt und zerstreut als in andern Sam«
lungen finden. Uebrigens hat der Kodex Hein-
rich nie verbindliche Kraft gehabt.
Anderst verhält cs sich mir dem Kodex Ma-
lt illac oder Kodex Michaut. Unter diesen
Namen ist insgemein eine Ordonnanz Ludwigs xlll
vorn Monat Januar 1629 bekannt. Sie erhielt
diesen Namen von dem Verfasser Michel von
M a r i l l a c, Siegelbewahrer von Frankreich; vor
den Gerichten wird sie jedoch nur unter dem Titel
Ordonnanz von 1629 allegirr. Sie enthält einen.
Auszug aus mehreren früheren Ordonnanzen, Haupt-