Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 2 (1807))

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Wie groß muß die Entfernung sein?
Ist die Trennung von Tisch und Bett
hinlänglich, um zu entscheiden, daß
keine Beiwohnung starr gebabt habe?
' Ist eine Klage auf Ehescheidung, die wäh,
reud der Zeit der Empfangniß instruirt
* ward, dazu hinlänglich?
Wir versparen die vierre; wie lange muß die
Entfernung gedauert haben? weil sie auch aus das
zufällige Unvermögen anwendbar ist.
Wie groß muß dieEntfernung sein?
Der Apellarronsdof von Orleans trug darauf
an, daß man eine bestimmte Regel darüber
aufstellen solle; mancherlei Vorschläge wurden in
dieser Hinsicht gemacht, bestritten und alle ver-
worfen. Es hängt hier allzuviel von den Umständen
ab. Wäre z. B. ein Ehegatte im Gcfan^niß und
alle Kommunikation mit seiner Gattinn wäre ihm
abgeschnitten, so wäre offenbar, auch bei geringer
Entfernung, die physische Unmöglichkeit vorhanden.
Der Gesetzgeber beschrankte sich deshalb darauf,
den Grundsatz aufzustellen, t>aß so oft die Unmög-
lichkeit wegen Entfernung vorhanden ist, der Mann
befugt ist, das Kind zu verläugnen. Ob fle aber
vorhanden war oder nicht, darüber hat der Nichts
nach den TharUmständen zu erkennen.
Ist der Vater befugt, das Kind sei-

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