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es der Ehe nicht angeböre. Man kam daher über-
ein , die Regel zwar aufrecht zu erhalten, aber die
Falle genau zu bestimmen, in welchen sie eine Aus-
nahme erleiden könnte- Dies ist der Gegenstand
des zweiten Paragraphs des Art. 312 und der
Art. 313 — 316.
Wenn man diese Artikel mit der L. 5. ft', de
in jus vocando, L. 6 ft', de his qui sunt sui
vel alieni juris,' L, 12 ff. de statu hominum
L. 4. C. de posthumis haeredibus institut. L. 11
§ 9 ff ad legem Juliain de adulteriis , L. 29
§ r ff. de probationibus, L. 1 ft', de agnoscend.
et aliend. lib., Novell. 39 Cap. ult. L. '3
§ 12 ff de suis et legitimis haeredibus* ver-
gleicht, so wird man finden, daß das 'französische
Gesetz den allgemeinen Grundsatz mit mehr Strenge
Handhabtals das römische, welches außer den
von dem ersten ermächtigten Ausnahmen auch noch
das natürliche Unvermögen, so wie jede andere >
Ursache, vie-einen Mann verhindert haben könnte,
feiner Frau beizuwohnen, als Grund gelten ließ,
um das Kind dieser legten zu verlaugnen. Man
ist dabei von dem Grundsätze ausgegangen, daß
die Vermuchung nur der erwiesenen Unmöglichkeit
weichen dürfe. Alles kommt daher auf vie Unter-
suchung der Frage an: Wann ist diese Un-
möglichkeit vorhanden?