Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 2 (1807))

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Anerkennung der Paternität anzustellen. Klagen auf
Anerkennung der Marernitat sind erlaubt.
Dritter Grundsatz. Aussereheliche Kinder,
solche die aus einem ehebrecherischen und blutschän-
derischen Umgänge entsprungen sind ausgenommen,
können anerkannt , und durch die nachfolgende
Ehe legitimirr werden.
Vierter Grundsatz- Legitimirte natürliche
Kinder werden wie eheliche betrachtet; anerkannte
Natürliche Kinder können die Dortheile von ehelichen
nicht erhalten.

Das Gesetz erkennt eine zwiefache Art von Abstam-
mung , die eheliche und die aussereheliche,
an. Auf diesem Unterschiede beruht die Einchek-
lung des siebenten Titels des Kodex.
Ersters Kapitel.
Dvti der Abstammung rechtmäßiger, ober in der Ehe
"*■ " *r gebohrnev Kinder.
Der^ erste Paragraph des Artikels 312 ist schier
die Uebersetzung des römischen Grundsatzes, pater
estis, quem nuptiae demonstrant, die jedoch
vor di.efem den Vorzug har, bestimmt zu erklären

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