Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 1 (1827))

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dem Falschen zu unterscheide»/ wenn auch die eine oder die'
andre mehr skeptischen als dogmatischen Gehalt haben sollte:
scharfsinnige Zweifel soll niemand gering achte«/ sie sind nur
um so achtbarer/ je tiefer sie einschnciden.
Auch die folgende Abhandlung wird einem großen Their
nach verneinend sich verhalte«/ auf besonders neue Entdeck»»»
gen auszugehn kann nach den Vorarbeiten und bei dem Zu-
stand der Quellen gar nicht ihr Zweck seyn, eben so wenig
die Untersuchung abzuschlicßen, vielmehr soll sie dahin zielen/
daß es deutlich tzrkannt werde/ wie weit die Sache jetzt ge-
diehen ist, und was man nunmehr als gewiß und
den anschen darf, und was dagegen noch als zweifelhafr und
ungewiß betrachtet werden muß. Ihr eigenstes Geschäft
soll aber seyn, die ganze Untersuchung in ihren Hanptthci-
len mit praktischen Ansichten und Reflexionen in Verbin-
dung •;« bringen. Weshalb dieß hier besonders nöthig und
nützlich ist, wird sich aus dem Verfolg selbst ergeben, und
ich denke, man wird so erst recht inne werden, wo man
mehr Grund zum redlichen Zweifel, als zu rascher Gewiß-
heit habe; aber überhaupt ist, meine ich, diese Art zu ver-
fahren das sicherste Mittel, den Verirrungen der so genann-
ten historisch-juristischen Methode vorznbcngcn, und so wird
sie hoffentlich auch noch öftrer in dieser Zeitschrift befolgt wer-
den. Ich denke nicht daran hier ein Muster ausznstcllen,
aber als einen gut gemeinten Versuch — es ist nicht der
erste — bitte ich es gelten zu lassen. Daß die historische Be-
handlung der Rechtswissenschaft, so wie diese nie seit der
Einwirkung des klassischen Alterthums ganz hat unterlassen
werden können, jedoch aber in der neuen Zeit einen neue»
Umschwung bekam, auch ihre eignen Gefahren habe, die in
manchem Versuch der letzten Periode nicht immer glücklich
vermieden worden sind, und daß wen» man diesen nicht zu be-
gegnen wüßte, auch für die Praxis Nachtheil zu fürchten wäre,
läßt sich gar nicht in Abrede stellen. Und wenn diejenigen/

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