Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 1 (1827))

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hatte, und von diesen ließ sicherwarten, daß sie erst berich-
teten, wenn der große Werth des Gegenstandes Bedenken erregte,
und eine bescheidene Vorfrage wurde auch daun nicht leicht
übel genommen, wenn der Herr erst gradehin den Auftrag zur
Tradition gegeben hatte. Auf der andern Seite war aber die
Mancipatio felbfl ein Mittel zu kühler Besinnung zu kommen:
so cnmutirte man beides. Mit der Promission war es nicht
viel anders, nur war die Gefahr der Uebereilung noch größer:
in der Noth und in einer eraltirten Stimmung ist der Mensch
geneigt, alles zuversprechen, gleich viel ob in gewohnten
Formeln, wie bey der Stipulation, oder ohne diese, was er
doch hinzugeben am Ende sich bedenkt, was er vielleicht
nachher nicht einmal zahlen kann, ohne seinen Wohlstand zu
zerstöhren: kommt es zum Auszahlen, so wird eres wohl
gewahr^ werden, und wenn er etwa den Freund oder die
Freundin auf ein Peculium seines Sclaven, auf eine Kasse,
die dieser verwaltet, anweist, so wird ihm die warnende Stim-
me wieder nicht fehlen. Ueberhaupt aber wollte man große Schen-
kungen nicht ganz unmöglich machen, auch nicht juristisch, so daß
der Beschenkte seines neuen Guts gar nicht sicher werden konnte,
das Geschenk konnte ja auch unter Extraneis die edelsten
Gründe haben, und der Schenker konnte so reich seyn, daß
es wünschenswerth war, eine großmüthige Stimmung möge
nicht ihre Wirkung verfehlen. Nur niemand sollte in die
Schenkung hineingeängstet, oder durch Jrrrhum dazu verleitet,
überhaupt keiner übereilt werden, und da nun dieß in den ein-
zelnen Fällen sich selten untersuchen und äbwägen läßt, die Schen-
kungen aber nicht einem unnatürlichen Zwangsverbot unterwor-
fen seyn sollten; so benahm man ihnen nur die Wirkung,
so lange sie nicht im vollsten Sinne ausgeführt und rcalisirt
waren. Darum muste vacua possessio allemal übertragen
worden seyn, und das nahm man- hier in einem besonders

78) Vcrgl. L. 2. §. 1. D. Je aeti cmt.

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