Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 1 (1827))

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V. 11. 6. 5?) fügt noch als gewissermaßen cremten Fall hinzu:
wer dem schenkt, der ihn aus Gefangenschaft bey Feinden
oder Räubern erlöste.
Diese cxemten Fälle bilden ein befand res Recht im
Vcrhältniß zu der Regel der großen Schenkungen, aber sie
machen auch wieder ein gemeines Recht mit den kleinen
Schenkungen, und treten also mit diesen unter die gemeine
Regel der Geschäft e zurück^?).

(Coci, ne) excepti videantur, ut et dare et capere lex iis per-
mittat. Man konnte wohl leichter einmal ne für ut, als zweimal
et für nee lesen. Schwierigkeit macht Vat, §. 313, weil da
grade von dem Geschenk einer Patronin an ihren Freigelassenen
die Rede ist, und doch das Recht der non exceptae personae
demonstrirt wird. Aber freilich Diocletian mogte das
von Paulus gebilligte Recht nicht für so praktisch halten,
um nicht dem Anfrager zu sagen, wenn das wahr ist, was
du sagst, so bist du ganz geschützt (»jus tuum satis munitum
osta) denn auch Schenkungen an non exceptas personas werden
bey res inaneipi durch Mancipation und Tradition, bcy res nee
mancipi durch bloße Tradition perfekt. Wie verträgt sich das
aber wieder mit der hinzugefügten Bedingung: si tamen cum
moreretur patrona — possessionem rei donatae non revocavit,
da ja der Richtwiderruf auch, nach dem Obigen , Mancipa,
tion und wo nur diese war, auch Tradition übersiüsstg machen
konnte, beide aber den Widerruf schon ohnehin ausschlossen?
Düß erklärt sich nur aus dem eigenen Widerrufsrccht der
Patronen, welches gewiß nur entweder durch Herbeizichung des
Besitzes, oder doch wenigstens Klage darauf vor dem Tode
wirken konnte, nicht durch bloße Veränderung des Entschlusses
Vat, §. 2?2. S. unt. §. 25.
57) Aus dem Breviarium, vgl. L, 34. §. 1. D. de donat.
53) Daher war denn auch eine Stipulation des ganzen
Vermögens für eine excepta persona möglich Vat. §. 263.
Eam, quae bona sua filiis per epistolam citra stipulationem
donavit, si neque possessionem rerum singularum tradidit,
neque per mancipationem praediorum dominium transtulit,

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