105
servitutähnlichem Inhalt S8) mit sich führen sollen oy). Bey
den reinen Vertragen machten schon manche Ausdrücke, die
in allen diesen doch sehr verschiedenen Fällen möglich waren,
die Auslegung leicht zweifelhaft, z. B. der Ausdruck debere
und servitutem debere, denn wenn Schmidtlein (pag. 37.)
glaubt, daß dieß ein ausschließlich technischer Ausdruck
für res servitutem dedet sey, so irrt er sich sehr, dafür kann
es allerdings auch gebraucht werden, so daß es auf iam im-
posita servitus geht 40), und es ist ganz natürlich, daß wo
von Servituten als schon vorhandenen dinglichen Rechten
die Rede ist, das dedere nicht auf die einzelne Perso-r, son-
dern auf das praedium bezogen wird. Aber es kann auch
auf Verpflichtung zukünftiger Servitutbestellung gehen, und
so servitus dedita der servitus iam imposita entgegenstehen.
So ist es grade in L. 27. §. 4. D. de usufructu gemeint:
wer einen Ususfructus durch Legat bekam, der soll nicht
bloß die Servituten sich gefallen lassen, die schon bei Lebzei-
ten des Erblassers aufgelegt waren, sondern auch die, welche
der Erbe nur noch aus einer stipulatio des Erblassers schul-
33) Ein präliminares Verhältniß der Art, Vas aber eine wahre
Servitut vorbereitet, bildet sich dadurch, daß zwar alle condo-
mini das praedium serviens noch (in iure) cediren wollen, aber
nur noch Einer wirklich ccdirt hat: dieser Eine, oder wenn cs
Mehrere, und nur nicht Alle sind, diese Mehreren dürfen in,
zwischen, bis die Andern es thun, den Gebrauch der Servitut
nicht hindern. Vergl. d. 1 r. D, de S. P. R. mit L. 34, eod.
L. 6. §. t. commun. praed. L. 7. §. 1. L. ult. eod.
39) So z. B. war die Formet der Stipulation und der Klage, wenn
es ans künftige Bestellung ging: «sibi dari oportere» 1. 19. v.
de S. P. R. L. 25. 5. 4. v. cle usufr., die Klage auf eine schon
bestellte Realservitut lautete: .«ins sibi esse fundi» L. 2Z. §. 3.
v. de S. P. R. Vergl. L. 1. g. 26. de aq. quot. Gajus IV. 2.
40) z. B. d. 15. D. de S. P. U. L. 17. §. 3. eod. d». Io« D. com-
munia praed.