Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 1 (1827))

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stellung von Servituten ist nur das schwierig, daß in den
bis jetzt aufgefundenen Quellen keine solche uns aufbehalten
ist. Rathen laßt sich darüber sehr leicht, und es kann wohl
nicht bezweifelt werden, daß es dergleichen mehr als eine ge-
geben hat, z. B. nur gleich nach dem Beyspiel von opoloyeiq:
Consentisne, me fundi mei nomine aquaeductum in fundo
tuo habere habiturumque ? oder ius mihi erit, uti frui
agro tuo, oder ius mihi concedis in tuo aquam haurire?
oder licebit mihi fundi mei nomine per fundum tuum ire,
vehi, agere, aquam ducere? Concedisne mihi ex aedibus
meis in aedes tuas stillicidium immittere? oder, W0 das
Factische schon vorhanden ist, stillicidia uti nunc sunt, ita
erunt? n. si W.
2. wenn schon das pactum und die nuda conventio
für sich hinreickre, wie kommt es, daß die Stipulation hier
besonders herausgehoben, und ausdrücklich daneben genannt
wird? Daß es bey Gajus heißt pactionibus et stipulationi-
bus Und nicht p. vel st., wie z. B. doch in b. 55. §. r.
D. d. S. P. B.., kann gar nicht irre machen, denn wie oft steht
et so, daß es mit vel vertauscht werden kann, ohne daß der
Sinn verändert wird. Aber auch'bey der disjunctiven Par-
tikel bleibt die Frage, warum denn dieß besonders hcrauöhe-
ben, da cs ja auch bey der stipulatio bloß die darin enthal-
tene conventio rcar, die die Servitut constitttirte? Die
Schwierigkeit hebt sich durch das, was oben (S. 72.) von der
Bedenklichkeit gesagt worden, durch nudum pactum über-
haupt Servituten bestellen zu lassen. Die Stipulation hatte
hier gac kein formelles, sondern nur ein materielles Gewicht,
welches freilich doch wieder in ihrer bestimmteren Fassung lag,
Verträge haben etwas Dissoluteö, wodurch die Auslegung
unsicher wird , dagegen die Gebundenheit au gewisse Formeln
macht die Auslegung bey der Stipulation zuverlässiger. Es
muste bald ein Gebrauch entstehen, wenn wirklich eine Servitut
gleich entstehen sollte, sich gewisser dazu passender Ausdrücke zu

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