Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 1 (1827))

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kein non facere zum Gegenstand haben.26) So kommt auch
noch bey faulus II. 8.11. Z. vor: fidei-tuae erit? Die griechi- x
sche Formel: o^o^o/e^? ist auch nicht buchstäblich ein
Versprechen, es heißt consentis? wenn sich dieß auf eine
Leistung, von der gerade die Rede war, bezog, so muste es
denn freilich auch so viel heißen, als: versprichst du? Was
die Sponsionsformel in §. 94: »pacem faturam spondes?«
betrifft, so wird diese nicht schon allein deswegen zuruckge-
schoben, weil die actio ex stipulatu nie fehlen dürfe, wo
eine stipulatio fey; sondern Gajus will sagen, hier ist
gar kein p riv a t rech tli ch e r Effect, ließe sich das
vor Gericht verfolgen, so könnte hier, wo ja ein Verspre-
chen geschah, die actio ex stipulatu nicht fehlen, aber viel-
mehr »jure belli res yindicatur«, wird das Versprechen nicht
gehalten, so.muß man das mit den Waffen rachen, und thut
dann dieß nur nach dem Kriegsrecht der Völker.
Ist dagegen einmal entschieden, und darüber kann noch
II. 8r. kein Zweifel seyn, daß sich ein dingliches Recht, näm-
lich eine Servitut, durch eine Stipulation Hervorbringen ließ,
so hatte das ja seine vollständigen privatrechtlichen Wirkun-
gen, die vor dem magistratus geltend gemacht werden konnten,
wenn auch nicht durch eine actio ex stipulatu ^ sondern durch
eine actio oder exceptio confessoria. Und wenn dieß ein-
mal gewiß ist, so mu ß es auch Stipulationsformeln gegeben
haben, die dem anzupassen waren, wenn sie auch nirgends in
den uns bis jetzt bekannt gewordenen Quellen erwähnt seyn

36) Oft ward freilich eine poenas stipulatio hinzugefügt, die.denn
das umgekehrte fasere enthielt, aber dieselbe Umkehrung in da6
non facere fand eben so oft bey der auf ein Thun gerichteten
Stipulation Statt b. 137. §. 7. v. de V. 0. Bergs, nur b.
75, §. 7. eod. und wie viele Stellen sprechen von einem Verl»
sprechen dessen, quod in non faciendo consistit, es gibt einen
ganzen Titel in den Pandekten, der fast allein davon handelt.

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