Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

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Diese Behauptung ist in mehrfacher Hinsicht irrig.
Einmal verbrechet das Gesetz vom 30. Ventose Jahr
I2.in1 Materien, welche den Gegenstand des Civil-
Gesetzbuchs ausmachen, auf die römischen Gesetze
zurückzugehen *) Dann spricht dasselbe (oben
zweite Regel) V • von gesch i edenen und nicht
von solchen Ehegatten, die nur von Tisch und Bett'
getrennt sind. Hätte der Gesetzgeber auch diese letz-
tern in die Ausnahme mit cinschließen wollen, so
würde er ohne Zweifel seinen Willen deutlich er-
kläre haben. Ueberdies herrscht zwischen diesen und
jenen ein auffallender Unterschied. Geschiedene Ehe-'
gatten sind, wie bereits gesagt worden ist, durch
die Würkung der Ehescheidung einander fremd; sie
können sogar nicht von neuem sich miteinander ver-
ehelichen (295.) Dagegen ist es Eheleuten, die
blos von Tisch und .Bett, abgesondert sind, ganz
unbenommen, sich sobald es ihnen, gefällt wieder zu

*> Art. 7. „ Bor, dem Lage an, da die Gesetze deS
„Civil-Gesetzbuchs erekutorisch sind, haben dierbmi-
„schen Gesetze, die Ordonnanzen, die allgemeinen
„nnd die besonder« Lokal - Gewohnheiten, die Sta-
„ tuten und Verordnungen in den Materien, welche
„den Gegenstand der besagten Gesetze sind, worans
„das gegenwärtige Gesetzbuch besteht, keine verbind-
„ licke Kraft mehr als allgemeine oder als besondere
n Gesetze."

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