Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

( So )
GeburtsActcs, wenn eines vorhanden ist, Meldung
-ethan werden /62.)
i Diese Anerkennung räumt zwar den anerkannten
Kindern keineswegs die Rechte von legitimen Kin-
dern ein (ZZ8-), allein sie bringt doch nachstehende
drei Wirkungen hervor:
a) sie giebt den Eltern eine Gewalt (nuforite)
über die Kinder, und verpflichtet Erstere die
Letzter» zu ernähren;
/ K) die Kinder erhalten durch sie ein Recht, von
ihren Eltern den Unterhalt zu fodern;
c) sie crtheilt den Kindern ein Recht auf die
Derlassenschaft ihrer Eltern.
Man bemerke übrigens, was die Anerkennung
der natürlichen Kinder betrisst) noch folgende Re-
geln : -
1) die Wirkungen der Anerkennung dehnen sich
nur dann auf beide Eltern aus, wenn sie von bei,
den geschehen ist; har nur eins derselben das Kind
anerkannt, ss schranken sich die Wirkungen der An-
' erkcnnung auch blos auf eins und zwar auf jenes
ein, das zu der Anerkennung sich verstanden hat (zz6.)
2) die Anerkennung, welche wahrend der Ehe
von einem der Ehegatten zum Vorcheil eines natür-
lichen Kindes geschieht, das er vor der Ehe von
einem andern als seinem Ebegatlen gehabt hcltte,
kann weder diesem selbst, weder dm aus dieser Ehe

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer