Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

( Zo )
, allein väterlich ist, so zieht dieser die väterliche Hälfte
mit 5,000 Fr.; in der mütterlichen Hälfte gehr der
vollbürrige Bruder mit dem HalbBruder (mit dem
er eine und dieselbe Mutter hat) abermal zu Theil
mit 2500 Fr.; allein der HalbBruder theilt nicht
mit in der väterlichen, sondern blos in der mutter,
lichen Hälfte, so daß er von der Erbschaft nur
2500 Fr. erhält, während dem das Theil des voll,
hurtigen Bruders im Ganzen 7500 Fr. beträgt.
Achte Regel: wenn Geschwister blos von
einer Seite vorhanden-sind, so erben sie das Ganze
und schließen alle Verwandte der andern Seite von
der Erbschaft aus. (750.752.) Z»m Beispiel:
meine Eltern sind beide vor mir verstorben und ich
hinterlasse a) einen mütterlichen HalbBruder (er und
ich hatten eine Mutter, aber nicht einen Vater)
und b) andere Verwandte von väterlicher Seite.
Wie wird meine Erbschaft gecheftt? Es hat keine
Tbeilung Statt, sondern der HalbBruder ist allein
Erbe, mit Ausschluß der väterlichen Verwandten,
die in diesem Falle auf die väterliche Hälfte keinen
Anspruch machen können
l>) Erbfolge der Kollateralen, die mit dem Verstorbe-
nen in einem entferntern Grade verwandt sind als Ge-
schwister und derselben Deszendenten.
Die Lehre von dieser Erbfolge beruhet auf fol-
genden Regeln.

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