Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

i )
Vermöge» eines kn den Kolonien wohnhaften Mn»
derjahrigen ernannt worden ist., Alle für die Ver-
waltung eines gewöhnlichen Vormundes ausgestellte
Regeln sind auch auf die des Proturors anwendbar.
Zweiter Abschnitt.
Von SpezialDormünderu.
$-54.
Demjenigen SpezialVormund, welcher einem nicht
anerkannten natürlichen Kinde ernannt worden ist,
welches sich verehlichen will, lassen sich keine be-
stimmte Regeln ercheilen. Er hat nach seinem Ge-
wissen und seiner Ueberzeugung zü untersuche», ob
er glaubt, daß die Ehe, welche fein ihm anvertrau-
rer Pflegbefohlner eingehen will, dessen Glück
befördern, oder dessen Unglück verursachen wird,
und demnach seine Einwilligung zu ercheilen oder zu
verweigern.
$. 74.
Was denjenigen SpezialVormund bemft, der er-
nannt ist, mu über den Vollzug der Klausel der
Restitution an die Deszendenten eines Legatars oder
eingesetzten Erben zu wachen, so wird derselbe aus
folgenden Artikeln des CivilGesetzbuchs ersehen,
welchen Zweck und Wirkung diese Klausel hat und
in welchen Fallen sie Plaz findet.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer