Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

( 22Z )
- dizirten Mannes fein, wenn der FanrilienRarh
sie dazu ernennt. In diesem Falle hat derselbe
auch zugleich die Form' und die Bedingungen
ihrer Verwaltung zu rcgulireii; (glaube sscb die
Frau durch dessen Verfügungen beschwert, so
steht ihr der Rekurs an das Tribunal erster In,
stanz.gegen dieselbe offen.) s 507 j
3) Wer zehn Jahre lang Vormund eines Inter-
dizirten gewesen ist, kann seineSrellErsetzung
anverlangen, die ihm nicht verweigert werden
darf. Diese Verfügung ist jedoch weder auf
die Aeltern und Aszendenten, welche Vormün-
der über ihre interdizme. Kinder oder Deszen-
denten, noch auf diese lejte, wenn sie Vormünder
über ihre Aeltern oder Aszendenten sind, nochend-
lich auf die Ehegatten anwendbar, welche nicht
berechtigt sind?, die Vormundschaft abzugeben,
wie lange die Interdiktion auch wahren mag.
c) Die Einkünfte eines Interdizirten müssen vor-
züglich dazu verwendet werden, um sein Schick-
sal zu erleichtern und seine Heilung zu beschleuni-
gen. Der FamilienRath kann nach Bcftvaffen-
heit seiner Krankheit und seiner DermögensUm-
stände sso wie vorbehaltlich der Berufung von
feinem Beschlüsse an das Tribunal, wozu jeder
Verwandte berechtigt schein^ verordnen, daß er
entweder in seine Wohnung verpflegt, oder daß

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