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Grand zu fetzen, der Klage zu begegnen. Scheint
jedoch diese lezte offenbar in den Rechten gegründet,
so wird der Vormund wohl daran thun, demFami-
lienRüch den Fall vorzulegen, und von diesem be-
stimmen zu lassen, ob es nicht villeicht dem Interesse
des Minderjährigen vorcheilhafter sein würde, der
Klage nachzugcben, odereinen Vergleich zu versuchen,
als ihm durch, eine unnütze Vercheidigung unnö,
thige Kosten zuzuziehen. Nach gemeinen Rechten
kann sogar der Vormund persönlich in die Kosten
verurtheilt werden, wenn er frevelhaft gegen offen-
bares Recht gestritten hat. (L. 78. §. 2. ff de Leg. 2 )
Diese Verfügung scheint aber heutigen Tages, we-
nigstens bei solchen Klagen, welche ein dem Min-
derjährigen zustehendes ImmobiliarRecht zum Ge-
genstand haben, keine Anwendung mehr zu finden,
weil dem Vormund ausdrücklich untersagt ist, ohne
Ermächtigung des FamilienRaths einer solchen Kla-
ge nachzugeben. (Art. 464)
$♦ 50.
Was nunmehr diejenige Prozesse beerift, welche
der Vormund im Namen des Minderjährigen zu ‘
erheben zweckmässig findet, so har man wieder z»
unterscheiden, ob dieselbe ein ImmobiliarRecht (z B.
ein Recht auf NuzNieffung ^ einen Anspruch auf
ein Immöbel) oder ein blosses MobiliarRecht fz. B.
die Einforderung von Zinsen, Miechen) zum Ge,