Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

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sind, zwischen dieser MutterRolle, oder dem jährlichen
EtenerAnschlag, und dem Einkommen der liegenden
Güter besteht, ans dem SteuerAnschlage ergiebt, und
für Güter welche dem Verfall unterworfen sind, nach
dem zehnfachen Betrag ihres Einkommens; die Rich-
ter könne» jedoch noch ausserdem die Aufklärungen zu
' Hülfe nehmen, welche sich aus unverdächtigen Pacht-
Aontrakten, au» AbschähungSVerbalProzesscn, welche
vorher zu eiuer noch nicht lange verflossenen Seit al-
lenfalls abgefaßt worden sei» mögen, und aus andern
«lhvltcheu Akten ergeben können, und das Einkommen zu
der MittelSnnrme, welche sich au» den Resultaten
dieser verschiedenen Nachrichten ziehen läßt, anschlage».
§. 12.
Die Inscriptione» behalten zehn Jahre lang von
dem Tage ihres Darums an ihre Kraft, nach deren
Ablauf sie erneuert werden müssen,. widrigenfalls
die gesetzliche Hypothek auf dem Vermögen des Vor-
mundes zwar nicht erlischt, aber alle die Verfügun,
.gen wieder eimreten, welche wir hieroben für den
Fall, wo keine Infcriprion genommen worden ist,
angeführt haben.
Die Kosten der Inscriptiön müssen von dem Vor,
munh vorgelegt werden; sogar ist in dem Falle, wo
er unterlassen hat, die Inscription zu nehmen und
dieselbe von einer andern der vom Gesetz dazu be-
rechtigten Personen genommen wird, diese nicht zu
ihrer Vorlage gehalten, sondern der HpporhekenBe-

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