Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 3 (1805))

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zu der Liquidation uud Theiluug der Mobiliar schaft
der Erbschaft berufen habe, von welcher er in keinem.
Falle, da er doch irmner Erbe des gesetzlichen Vor-
behaltes feu, ausgeschlossen werden könne.
Auch H»vier hatte von derjenigen Verfügung
des Urrbeils appellirt, welche das Vermachtniß in
Hinsicht auf lfm nichtig erklärt hatte. Der Advo-
kat Tbevenin behauptete für ihn, daß das Te-
stament keine Substitution, sondern blos ein beding-
tes Vermachrmß enthielte. Jeder FideiCommissor
sey verbunden, die Erbschaft für den berufenen Er-
ben aufzubewahren und sie diesem, dem sie endlich
angehöre, aufzubewahren; er sey ein bloßer Nuz-
niesser, der weder verkaufen, noch verpfänden, noch
hypotheziren könnte. Dies sey der HauptCharac-
ter der Substitution. Das fragliche Testament ent-
halte nichts dergleichen; der minderjährige Est a-
von sey voller Eigenthümer der Erbschaft; er habe-
weder die Obliegenheit, zu erhalten noch auszuhan-
digen. Dlos im Falle seines SrerofaLs vor er-'
reichtet' Majorität sey Hu vier zu der Erbschaft
berufen, und da diese Bedingung weder demGesez-
ze noch den guten Sitten zuwiderlaufe, so müßte sie
den Art. 900 und 1175 gemäß vollzogen werden.
Der Advokat G i c q u e t trug aus denselben Grün-
den für den Minderjährigen auf die Bestatiguug
des Urtheils an.

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