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klärt, nicht auch die Nichtigkeit der ersten Erbein-
setzung verhängt hat,
„ ohne Rücksicht auf den Antrag und das Gesuch
des Hrn. E st a v 0 n und ohne sich an den des Hrn.
Huvier zu stoßen, befiehlt, daß das Testament
der Dame Frion de la Tour vollzogen werden
soll; mit Ausnahme jedoch derjenigen Verfügung
wodurch der Bgr. Huvier den Minderjährigen
Estavon für den Fall, wo dieser während seiner
Minderjährigkeit sterben sollte, substiruirr, welche
Verfügung null und nichtig erklärt wird; befiehlt
folglich, daß dem Minderjährigen Estavon zum
voraus und ausser seinem Amheil ein Drittel des
von der TestamentsVerfasserin hinterlassenen Mo-
biliar und ImmobiliarVermögens ausgeliefert
werden soll, welches dem Amikel 913 gemäß den
disponiblen Betrag ausmacht; von welchem
Drittel dem besagten Minderjährigen von dem
Tag des Sterbfalls der besagten Dame Frion
de la Tour das Eigenchum und der Genuß zu-
gehören soll, vorbehaltlich der Rechte des Hrn. Hu-
vier in Betreff des besondern Legats, welches ihm
gemacht worden."
Hugo Estavon appellirt von diesem Unheil.
Sein Advokat Bonnet behauptete vorzüglich,
da die Richter erster Instanz die Verfügung der