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einem besonder» Blaue errichtet; auf dem versiegelten
Umschlag befinden sich bloß die Worte': Testament
des Kanonikus P erbr Magnanini, die
Unterschriften des Testators und der Zeugen. Der
Testator stirbt am H Vendemiaire darauf. Am
jzren wird das Testament erösner; die Zeugen er-
klären, daß der Testawr sich von einem von ihnen
die Hand habe fuhren lassen* um seinen Namen
leserlich zu schreiben.
' Die Erben des Verstorbenen fechten dieses Testat
Ment, wodurch die Demoiselle Bergonzi zur Unk,
versalCrbin eingesezt ward, an, weil der Suscrip,
tlönsAkk'äus dem doppelten Grunde null sei, i.)
iveil er nicht dem Art 976 des CivilGesetzbuchs
-emaß auf den Umschlag geschrieben worden 2.) weit
mau nicht, dem Art. 977 gemäß, einen Zeugen weiß
ter berufen habe, sobald der Testator nicht mehr
ohne fremde Berhülfe habe unterzeichnen könnend
Ein Urcheil des CivilGerichts von Voguere er-
klärt, aus diesem doppelten Grunde, das Testament
Null und nichtig. - - - '
Appellation von Seiten der Demoiselle Ber,
gonzi ; fie behauptete, ein Theil des Suscrip,
tionsAktes sei wirklich auf dem Umschlag des Testa,
Memes befindlich, und dieser habe nicht Raum ge-
nug gehabt, um ihn ganz darauf zu setzen; das
Eesetz habe nichts unmögliches gewollt; der'Suf,