Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 3 (1805))

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ih einem Umschreiben an die Tribunalien diesen be,
ine: ke, daß der ölrt'. 14 des CivilGefttzbuch s, wel
cher erklärt, daß auch die Ausländer vor die fran-
zösischen Gerichte geladen werden können, um zum
Vollzug der gegen Franzosen eingegangenen Verbind,
lichkci en angchalten zu werden, auf die Schwei-
zer nicht anwendbar ist, weil der im Jahr rr zwi-
schen Frankreich und Helverien abgeschlossene Alli-
-an;Vertrag diesen Artikel ausdrücklich derog rr.'
Die Eröfnung der Sitzung des Eesetzgebenden-
Kö pers ist auf den ersten Nivose festgesetzt.
- S. M. der Kaiser haben wahrend ihres Aufent-
haltes zu Mainz einen ausführlichen Beschluß über
die Organisation der R-echtschreiben erlassen, den
Vir im nächsten Hefte nmtheilen werde.

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