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'KassationsGestich VON Seiten der Grben C h a- '
trau Chalan, wegen Verlegung der Gesetze l*x.
de HiIa iiisti Uin , der Art. 84 der. Ordon- -
nanz von Orleans, 165 der von L l 0 i s,; und
46 der 00111731, und 2 der von 17z;, welche alle
erheischen, daß ein Akt, um obligatorisch zu sein,
unterzeichnet sein oder doch die Meldung enthalten
muß, warum er nicht unterzeichnet worden. Inder»
fraglich.n Falle, führte man an, sey diese Auslassung
11m so unverzeihlicher, weil die Dame Chateau
CH alon vor und nachdem Akte Briefe geschrieben -
und andere Akte unterzeichnet habe.'
Uitheil vom 30 Messidor 11 , wodurch der Kaf- .
sationsGerichtöhos^ gegen den Antrag des Kais. .
GeneralProkuratVis
Iir Elwa.s-ung , daß die von den Ordonnanzen vor»
geschriebene Auffoderung an die Parrhien zur Unter-..!
Zeichnung des Aktes und die Meldung ihrer Amwort,
sich in den fraglichen Kontrakt eingesührt befindet;.,
daß die Gegenwart, der Wille und die, Annahme
der Parrhien sowohl durch den Notar als die Zeuge» 7
beurkundet find; daß sich aus vom GPden angeführ-..
ren UrcheileSpruchen, welche in besondern Umstanden
und in Betreff von Testamenten, wo ein Zwang
sich leicht verinurhen läßt, erlassen worden sind, -
nichts folgern laßt;
Daß hier von einem Kontrakt die Rede ist, mU