Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 3 (1805))

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Interesse der Minderjährige» >ei aber dasselbe, Ke «>ög-
ren nun Klager oder Beklagte; sein, da es ihnen
oft vorcheilhaster wäre, nachzugeben oder sich zu
^vergleichen; der Art.^467 erheische die Ermächtigung
des FamilienRaches zu jedem Vergleiche, also sicher
auch indem Falle, wo die Minderjährigen von einer
Verurcheilung bedrohe sind, die nur durch einen Ver-
gleich abgewendre werden könne: grade dann bedürfe
derVormund äm ersten desRathes aufgeklarrerFreunde
-über die Mittel, dieses Unglück von seinen Pupillen
'aözuwenden; endlich sey die gerichtliche Dersteiger-
' nng doch immer 'eine, obgleich' gezwungene , Der*
ausserung von Immöbeln, und auch'der'Art.^457,
der zwischen freiwilligem und gezwungenem Verkaus
keinen Unterschied mache, erfodere ljleichfats die vor-
herige Ermächtigung der FamilknVerfamking.
Der Gläubiger und der Anssergere/erwiderten -
der Art. 464 sey deutlich und bestim mt .; er Hand"
le von gerichtlichen Klagen^; ,H e ö m e tsey aber
' nicht Klager,' £obe keinen Vergleich abgeschlossen,
auch der Klage nicht acquieszierr; kein.' Verfügung
des Geseyvuchs habe'ihm daher die Verpflichtung
auserlegt, die Ermächtigung' des' FamilimNarhS
einzunehmenwozu auch diese erfodcrlich sey, da
der' FamiltenRach ihn der Verbindlichke't, sich ge-
gen dieKla^e zu vercheidigen, nich^entzie hm, könsit

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