Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 3 (1805))

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lomon gegen diesen Titel angeführte Hrund der
Unzulaßigkeit, daß er nämlich zur Zeit der Aus,
stell»,,g .desselben Minderjährig gewesen,.jrr hem vor, f
liegende,, Falle nicht anwendbar ist , .weil es. sich vöy.^
einem Wechsel hr-udelt, den ein Minderjahnger für
ihn zur Dellr.itung seiner Bedürfnisse bei der Ar-
mee, g 'wachre Vorlagen auegestcllr har, und daß ei«
Minderjähriger für solche .U.sachen gültiger Weise
kcntrahiren kann, v^rrrcheilt Sale m o n. rr. rc«
Erstes Buch, Titel) x , Art. 264 sTheil L S. 304.^
4Z) Kann ein, von dem FamilieaÄath. nicht ermachtig-
. ler Vormund, wegr, 4ibg«og dieser-Ermächtigung,^
' die gerichtliche Nesteigerung der, seirrem Spillen zu-
stehenden Jmmöbel verhindern ? ;r, , . ■ !
44) Bedarf »iberbanvt em Lormund, um io dieser'
Eigenschaft, als Beklagter sich vor (Bericht zu verthel^
digen,-der Ermächtigung des Famil-enRaths. - -
'Verneinend entschieden durch ein Urtheil des
AppellationöGerichtes von Paris vom 17 Praireal 12
Jahre.
Die Eheleute H eom etwaren Jakob M ail l let
«ine Summe von 8«» Franks schuldig. Nachdem r
Tode von Heöme'ts Frau verfolgt dieser die Zah-
lung dieser Schuld'auf dem Weg der gerichtlichen?
Versteigerung der ihm hyporhezirren Jmmöbel gege^
Heom et, sowohl in seinem eignen Namen, als-
auch als Vormund seiner miuderjihrigen Kinder
als Erben ihrer Mutter. - ...

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