Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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Wir können nicht umhin, die wiederholten nachdrücklichen
Aeußerungen des P ompon in s 7) über die Bedeutsamkeit
der Juristen für die lebendige Fortentwickelung des einheimi-
schen Rechts der Römer, nicht blos von der Auslegung vor-
handener Gesetze, sondern auch von dem Zurathcziehn der
Rcchtsgelchrten bei der Abfaßung neuer gesetzlicher Vorschriften
zu deuten, um so mehr da das Bedürfnis einer solchen Bc-
rathung mit rechtskundigen Männern sich von selbst aus dem
Umstande ergiebt, daß die zu Rogationen an das Volk, so
wie zu Propositionen an den Senat, und zur Abfaßung von
Edictis Perpetuis in Rom befugten Beamten keine
Juristen von Fach zu seyn brauchten. Auch das Argument,
daß Papinian *) in seine Definition des Gesetzes dies Cri-
terium ausgenommen hat: es sei die Ler ein virorum pru-
dentium consultum, können wir nicht durch den Einwand für
entkräftet halten, der Jurist sei hier lediglich einer bekannten
Aeußcrung des Demosthenes gefolgt 9). Der entscheidende
Beweis aus historischen Berichten, daß die Juristen zur Ab-
faßung einzelner Legeö mitgewirkt haben, ist freilich wegen
Mangelhaftigkeit der erhaltenen Nachrichten sehr beschränkt.
Fast nur bei der Compilation der Zwölf Tafeln läßt sich
dies mit Bestimmtheit darthun 1°). In Beziehung auf andre
Festsetzungen der gesetzgebenden Gewalt, wo der Berathung
mit Juristen ausdrücklich Erwähnung geschieht, wie z. V. bei
der Verfügung Augu st's über die verbindliche Kraft der Co*
dicille JI), wißen wir nicht, in welcher Form der Wille des
Souvcrains sich ausgesprochen hat"); und auf jeden Fall
7) L. 2. §. 13. in k. vergl. $. 5. §. 6. §. 35. pr. D. de O. J.
8) L. 1. D. de Legib.
9) S. I ac. Curtius Eikast. Lib. 2. c. 24. (in Otto's
Thes.T. y. p. 164) und Constantius Nandus Comm. ad X.
i. et L. 7. D. de LL. z. Ans. (ebendas. T. III. x». 1369 sq.)
10) Minder entscheidend ist der Bericht, daß auch die älteste Samm-
lung der angeblichen königlichen Gesetze von einem Pontifex Namens
Papirius, also einem Rechtskundigen, ausgcgangen sei.
11) kr. I. de Codicill. §. 12. de fideicom. heredilatt.
1‘1) Daß hierüber durch August keine allgemeine Verfügung er-

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