Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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vorhandenen historischen Quellen in keiner weitern Berührung
steht 3).
Was nun zunächst die scheinbare Behauptung anbelangt,
daß es an zuverläßigen Quellen für die Geschichte der römi-
schen , und insbesondre der älter», Rcchtsdoctrin gar zu sehr
gebreche; so bedarf dieses Postulat großer Einschränkung.
Selbst die directe» Zeugniße über frühere Rechtscvntrv,
«crsen 4) lassen sich erheblich vermehren, sobald man nur die
herkömmlichen Collectiv-Bezeichnungen ihrer Verfechter, ins,
besondre die Ausdrücke: Veteres und veteres iuris auc-
tores, vel conditores richtig deutet 5) auch nicht über,
sieht, wie bei den von später» Juristen behandelten, fingirten
oder aus der alten römischen Geschichte entnommenen, Rechts,
fällen mehr oder minder bestimmt angedeutet ist, daß die erste
Anregung zu deren Erörterung von den ältern juristischen
Elaßikern ausgegangen sei 6). Daneben aber haben wir auch
über einen nicht unerheblichen Vorrath von indirecten
Zeugnißen zu gebieten, deren Glaubwürdigkeit freilich erst
Lurch den Beweis bevorwortet werden muß, daß die römischen
Rcchtsquellen von rein juristischem Inhalt, sowohl Leges,
als Senatus Consulte, und Edicta Magistrae«um,
ja zum großen Theil auch die Constitutiones Princi,
pum, in einem so genauen Verbände mit der gleichzeitigen
Rechtsdoctrin gestanden haben, daß sie in gewißem Betracht
als deren unmittelbare Resultate angesehn werden können,
und bei vorsichtiger Folgerung einen zuverläßigen Rückschluß
auf den Standpunkt der Rechtsdoctrin ihrer Zeit, nicht blos
im allgemeinen sondern auch in Beziehung auf einzelne Rechts,
regeln, »erstatten.
3) In dessen Geschichte des R. Ns. bis aufJustinkan- S. 69t fgg-
d. y. Aufl.
4) lieber die Mangelhaftigkeit der gangbaren Verzeichnisse dieser
Controverse» bergt- des Verf. Beiträge- S- 126. not. 8.
5) S- den Verf- a. a. O. S-159- fgg-
6) C- F- Fr ei es leben. Beiträge zur R. Rechtsgesch. Heft l- S- S7
fgg. Lechz-1826, 8.

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