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seine Gedanken. Ich will Wohl glauben, daß Justim'an
nicht, ehe er zur That schritt, sich diese Möglichkeiten alle
klar vor Augen gehalten hat, denn sonst würde er sich
behutsamer und genauer ausgedrückt haben. Wir wollen
aber nun sehn, was er gethan hat.
3. Justknian erzählt zuerst in keiner Constitution, wie
man früher uneinig gewesen. Zuförderst hatten einige die
IN. o. donatio unter die Letzten Willen gestellt, (inter ul-
timas Voluntates posuerunt) und sie demnach den Legaten
beyzuordnen gedacht (et legatis aggregandam esse censue-
runt). Man kann nicht zweifeln, daß dieß auf die oben er-
wähnten Streitigkeiten der Klassiker geht, und die Vermu-
thung, daß in vielen Punkten, und nur nicht allen, es leicht
de» Ausschlag gab , daß eine ultima i, e. usque ad mor-
tem ambulatoria voluntas dieser Schenkung mit den Legaten
gemein war, wird dadurch bestätigt. Andre hätten sie denn
aber unter die donationes, quae inter vivos eonsistunt,
gestellt. Durch diese Art die Sache auszudrücken gewann
JustiNian einen reinen Gegensatz, ohne dadurch jemanden zu-
muthen zu wollen, dieß anders und unbedingter oder wesent-
licher zu nehmen, als es wirklich wahr war. Diesen Strei-
tigkeiten wollte er nun, das kündigt er an, ein Ende, machen
und in dieser Absicht verordnet er, was wir hier wohl mit
Zahlen auseinander setzen dürfen, obgleich es dort in einem
Contert fortläuft, wie folgt:
1) keine m. c. donationes, mogten sie nun mit Rücksicht
auf einen nahe bevorstehenden Tod (hier mogte die Ausschließung
der Reue am wenigsten Bedenken machen eine ultima volun-
tas anzunehmen, da die Rettung aus der Gefahr noch Rück-
nahme möglich machte), oder auf den entfernten Tod vollzogen
werden, sollten jemals der Insinuation zu den Akten bedür-
fen. Diese Gleichstellung also, die man in neuerer Zeit
mit Schenkungen unter Lebenden zu machen versucht hatte, '
solle ganz hinwegfallen. Vielmehr