Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

Ö08

Da dieß aber gewühnlich nicht ohne Eingriff in das Gebiet
des Andern geschehen konnte, so ließ man sich dazu ein eige-
nes Decret von Prätor geben. I.. 5. §. 5. eit.
§. 28. Har der Kläger diese beiden Beweise geführt, so hat
er seiner Pflicht für's Erste genügt Der Beklagte kann nun
aber das Recht des Klägers entweder durch einen directen
Gegenbeweis anfechten, öder er kann ihm Erceptionen entge-
gen setzen. Von diesen letzteren wollen wir jetzt sprechen.
§. 29- Hier fragt es sich zuerst, kann ein dem Eigenthum,
Welches durch die Nuntiatio geschätzt werden sollte, entgegen-
stehendes Recht, eine Servitut, deren Ausübung dem mit denk
Interdikt Belangten zusteht, von diesem zu einer Erceptio
gegen das Interdikt benutzt werden; oder kann er vielleicht
gar durch den Nachweis eines falschen Rechts die Kraft mei-
ner Nuntiatio gänzlich aufheben? in einem konkreten Falle
ausgedrückt: wenn jemand auf meine Mauer baut, ich ihm das
mit der Nuntiatio untersage, und dann wegen Uebertretung
des Verbots das Interdikt gegen ihn anstelle, kann er durch
den Beweis einer servitus oneris ferendi den Grund meines
Interdikts, die Rechtsmäßigkeit der Nuntiatio ganz aufheben;
oder doch seine Servitut als Erceptio gegen dasselbe geltend
machen? Beides muß verneint werden. Auf diese Frage
beziehen sich I,. 1. xr. L. 20. §. 1. 3. st. h. t.
L. 1. pr.
»Hoc edicto permittitur, ut sive i u r ei, sive i ri-
si uria opus fieret, per nuntiationem inhibe-
» relur.«
L. 20. §. 1.
»-Qui facit, etsi ius faciendi habui (,•
»tamen contra interdictum Praetoris facere videtur,’
»et ideo hoc destruere cogitur^
§. 3. ibid.
»Ait Praetor »quod factum est restituas.« Quod
»factum est iubet restitui, neque i.nterest, i u r ci

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