545
Unterschleif möglich ist«, sollte wohl der Erbe, der nun mit
Inventar anträte, sich verpflichten, über das Ergcbniß des-
selben hinaus Schulden zu bezahlen?^) Hat der Testator eine
große Summe als Dcrmächtni'ß aufgelegt, so läßt sich oft
erst nach der Antretung beurthcilen, ob diese Summe auch
über den Betrag der Güter «ach Abzug der Schulden hin«
ausreicht. Wie könnte also die Aditio ihn unbedingt hier
verpflichten, und was bedeutete cs, wenn dieß wäre, daß
das Recht diese Verpflichtung im allgemeinen nicht anerkannte,
da sie ohne Aditio gar nicht entstehn kann? Aber wenn sich
auch strenge erweisen ließe, daß der Erbe bey der Antretung
LaS Unzureichende der Güter schon kannte, wie kann man
schon auf die Absicht schließen, daß er aus seinem eignen
Vermögen ergänzen wolle; denn er kann ja mit der Absicht an-
treten, das Fehlende, wie die Gesetze es wollen, den Legate»
abzuschneiden, eben wie er ungeachtet der Antretung oder viel-
mehr grade vermöge derselben die tzaart» Falcidia abziehn kan».
Bey der letztem ist nun nach neuestem Recht nur das Eigne,
daß der Testator den Abzug verbieden kann, ehmals viel
consequenter konnte er auch das nicht, wie er jetzt niemals
die Verkürzung der Legate oder Fideicommisse wegen unzurei-
chenden eignen Vermögens verbieten kann, wogegen wie wir
gezeigt haben (oben S.506.) auch kein Privilegium schützen kann.
Also auch wenn die Erklärung, welche die Antretung aus-
mackt, in Bcyseyn der Legatare oder Fideicommissare ge-
schähe, könnte dieß nichts ändern. Ja wenn erweislich der
Erbe mit dem Vorsatz antrat, daß er auch daö Ungültige
gelten lassen, auch die Vermächtnisse und Fideicommisse rrfor«
lichen Falls aus seiner eignen Kasse bezahlen wollte; würde
das ihn nicht verpflichten, da er nicht contrahirte und das
Gesetz ihn nicht verpflichtete. Nur wo dieser Entschluß einen
Vertrag zur Folge hatte mit den Legataren re., wo er also
5a) Vgl. Überhaupt L. 55. o. de legat. I. Nemo poteit in te-
stamcnto suo cayere, ne Leges in suo testamento locum habeant.