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prätorischen Notherbenrechtö verhindert werden; aber auch durch
die Annahme eines Legats oder sonst eines Vortheils aus dem
Testament kann dasselbe iu allen Fällen bewirkt, «nd die
B. P. contra tabulas ausgeschlossen werden; allein dieß alles
nur, weil man unmöglich eine Wirkung des Testaments für
sich in Anspruch nehmen kann, ohne dadurch zu erkennen zu
geben, daß man dasselbe im Ganzen, (versteht sich immer
in so weit es im übrigen gültig ist) auch gegen sich will gel-
ten lassen. In so weit es im Ganzen nur gegen uns
ungültig ist, hört es das nun auf zu seyn 46). Auf ganz
ähnliche Weise verhält es sich mit der Anfechtung eines in-
officiosen Testaments «). Dagegen wer die Erbschaft antritt
aus einem Testament, oder sonst dasselbe im allgemeinen an-
erkennt, der will noch damit keineswcges alle einzelnen in
dem Testament enthaltenen Verfügungen gut heißen, am
wenigsten solche, die ganz über die Grenze hinausgehn, auf
welche das Arbitrium des Testators überhaupt beschränkt war.
Aber der Erbe contrahirt doch durch die Antretung mit
den Fideicommissaren wie mit den Legataren und den Gläu-
bigern des Erblassers. In 0. S. J. de oblig. quasi ex contr.
steht das grade Gegentheil. Der Sache nach contra-
hirt er mit niemanden: mit wenn sollte er contrahiren ,
da die Aditio eine einseitige Handlung ist? er wird verpflich-
tet , aber unmittelbar nach Gesetz und Recht, und nur so
weit diese es wollen, und die Verpflichtung in die Antretung
hineingclegt haben, z. B. hinsichtlich der Legare die zwölf
Tafeln^). Nur hinsichtlich der Form, und weil es
46) L. 3. J. iS. ,6. L. l-j. pr. L. io. §. 3. L. i5. D. de B.
P. c. t.
47) 5- 4* 5- -k de inoff. test. L. 8. §. to. L. to. §. t. L. 12.
L. 3o. §. 1. h- a3. ö. 1. L. 3i. 5. 3. 4. v. L. 8- Z. 1. C. eod.
48) Daß hier nicht an contrahere i„ dem weiter» Sin» gedacht
wird, wornach man auch durch ein Delikt eine Obligatio coinrahiren
kann, versteht sich von selbst.
4s) Ulpiaa. XIX >7.