Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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interpretiren, daß es guf die eigne Gabe, die der Testator
diesem seinem Legaler rc. gewährte, zurückgeführt, und dabey
nur die Früchte der Zwischenzeit als möglicher Gegenstand
seiner Verfügung, als in einem gewissen Sinne, obgleich
lange nach seinem Tode entstanden, noch immer »pecunia
sua«, allemal mit eingerechnet werden. Immer aber, auch
wenn die Erbschaft des Erben dem nächsten Gedan«
ken des Testators nach zum Gegenstand des Fidcicom-
misses gemacht wurde, wird durch dieses ganz allein Singu«
larsuccession bewirkt, und auch nach klassischem Recht war
hier auf keinen Fall fideicommissaria hereditas, den» es steht
beständig eine singuläre Gabe dazwischen, und im Sinne des
Rechts ist es nur diese mit ihren Acccssionen^der Zwischen-
zeit, welche mit dem Fideicommiß beschwert werden konnte.
3) Möglich ist allerdings auch, daß man einem Univer-
salsideicommissar auf solche Weise und mit demselben Erfolg
eiu Fideicommiß auf seine eigne Erbschaft legt. Dieß ist denn
fideicommissaria hereditas zur zweiten, jetzt immer Univer»
salsuecessivn zur dritten Hand, die sich aber nur rechtfertigen
läßt durch das was aus den Gütern des Testators an den
zweiten Successor, der so verpflichtet werden soll, gekommen
ist, also es hat dieß nur Kraft, »quatenus hereditas testa*
toris patitur secundam vulgärem formam iuris.»
In allen Anwendungen bestätigt sich also
unsre Ratio juris, daß niemand weiter, als
seine eignen Güter reichen, letzrwillig verfü-
gen kann und darf.
61. Eine interessante Frage, die diese Untersuchung
mit früheren Theilen dieser Abhandlung verknüpft, ist noch
die, ob Schenkungen Todes halber wie Vermächtnisse und
Früchte in solchen Fällen als etwas »quod ad eum perve-
nit« angerechnet werden. Dieß ließe sich sogar bey einem
heres ex me denken, der mit einem solchen Fideicommiß
beschwert würde. Hier treten, wenn ich nicht irre, die

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