Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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schaft des Testators abwarf./ ist hier aber alles zu stellen,
da Prälegate bey einem heres unicus nicht zu denken sind.
Das Natürlichste ist denn aber hier eine reine Universalsuc«
cession zu denken, in die nur nach dem besondern Willen des
Testators auch die Fructus post aditam hereditatem per-
cepti hineingezogen werden. Wollte man sich aber streng an
den Satz der L. 18. §. 2. halten , daß solche Früchte nicht
zur Erbschaft, sondern zu den einzelnen Sache gehören, die
sie hervorgebracht haben (diese Principalsachen kommen ja aber
doch hier mit zur Restitution), so würde cs auch wenig rele«
Viren, ob man für diesen Anwuchs der Erbschaft eine Sin«
gularsuccession annähme; denn die Hauptwirkungen des Uni«
vcrsalfideicommisses: Zwang zur Antretung, so weit sich die«
scr hier denken läßt, und Uebcrgang aller Schulden auf den
Fideicommissar träten hier doch schon der Erbschaft des Te-
stators wegen ein, und die Schulden des Fiduciars könnten
auf keinen Fall übergehn. Nach dem klassischen Recht trat
hier gemeiniglich Singularsuccession ein, denn daß der Testa-
tor nichts zur Quart srey gelassen, haben wir in 5acto vor»
ausgesctzt, und Zwang zur Antretung wird hier auch nicht
leicht Vorkommen, da bey insolventer Erbschaft das ganze
Güterverhältniß bedeutungslos wäre, von welcher Zeit an
auch die Restitution aufgelegt seyn mogte. So fallen hier
die beiden Fälle aus, wofür allein das Pergasianische Sena«
tuscvnsult das Trebellianische mit seiner Universalsuccession
hatte stehen lassen. Allein die unterschiedlichen Cautionen gli-
chen hier die Sache aus, und brachten im endlichen Effccr
dasselbe hervor 3l;>: immer war doch fideicommissa here*
ditas. Jetzt wird denn aber auch allemal in diese fideicom*
missa hereditas per universitatem succedirt.
3) Ist der Erbe auf einen Theil eingesetzt, und es ist
ihm aufgelegt worden, seine ganze Erbschaft (mit Einschluß

3a) Gaius II. 2S7.

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