Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

Sinne sagen, daß er 6s pecunia sua testirt hat. Dir Fal«
cidia wird hier nun aber wieder nur abgezogen von dem Nach«
laß des Testators, wie er zn Zeit des Todeö vorhanden war.
Ließ, glaube ich, ist der vollständige Sinn der durch ihre'
Kürze und Eigenheit des Ausdrucks sehr dunkeln L.77. §.31;
wenigstens hinsichtlich des letzter» Punkts, der «kein hieher
gehört, ist alle Dunkelheit gehoben 1.
49> Hat nun aber ferner ein Testator zwar nicht mit
dürren Worten das Fideicommiß auf die Erbschaft des Erben
gelegt, sondern nur den Erben rogirt, einen Dritten wieder
zu seinem Erben zu ernennen; so muß doch ganz dasselbe
gelten, und wirklich ist es so gut, als wenn er sich jenes
Ausdrucks bedient hätte. In seinem Sinne lag unstreitig ganz
dasselbe, die Form ist nur eine andre, und an sich ohne Werth,
nur im Sinne des Testators und als formloses Fideicommiß
soll dieß aufrecht erhalten werden, so weit es dem Recht
gemäß ist, und also, wie d. L. 114. sagt: quoad heredi-
tas testatoris patitur secundum vulgarem formam iuris,
d. h. so weit die Erbschaft des Testators durch die. Früchte
der Zwischenzeit bis znm Tode des Fiduciars, oder wie sonst,
nur irgend Deckung gewährt. Daß er die Restitution erstmach
dem Tode des Erben wollte ist klar, da er diesen nur zur
Institution eines folgenden Erben für sich anhalten wollte;
daß er auch über mehr verfügen wollte, als über seine»
eignen Nachlaß, wie er sich bey seinen eignen- Tode befand,
ist nicht weniger klar, sonst hätte er gesagt : ich bitte dich
für meine Erbschaft., wie ich sie dir hinterlasst, den Titius
zum Erben einzusetzen, das hätte denn einen testatus et in-
testatus gegeben, aber als Fideicommiß konnte eö in diesem
3i) CujazenS Auslegung ist wem» auch im Ganzen richtig,
doch nicht befriedigend. — Eine dritte Stelle, wo ausdrücklich die
Erbschaft des Erben fideicommittirt worden, könnte I.. 77. 5. ?5. 0.
de lejjat II. seyn, aber diese kann hier nicht dienen, da sie bloß einen
andern Punkt bestimmt, und von dem Erforderniß der Deckung, nicht
redet, ohne dasselbe aber auszuschließen.

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