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Eben so gut hätte H. sich auf die Erceptionen berufen, und
mir den Einwand machen können, mithin müße jede Klage
so viele Formeln gehabt haben, als es Erceptionen, ferner
Rcplicationen, Duplicationen rc. bey derselben gegeben habe.
Wir bleiben daher bey dem Satz stehen, daß formell betrach-
tet ein solcher Zusatz möglich war, aber, wenn er gemacht
wurde, eine zweite Formel für die Vindicatio« zur Folge
hatte.
Die Begründung des zuletzt ausgestellten Satzes wird
vervollständigt werden durch die Betrachtung der Mög-
lichkeit jenes Zusatzes von der materiellen Seite, von
der Seite des praktischen Resultats, den derselbe haben soll, —
zu welcher wir nun gelangen. Meine Argumentation ist
folgende. Durch den Zusatz soll die Consumtion des Klage-
rechts aus dem damals schon bestehenden Eigenthnm des Klä-
gers verhütet werden. Daß heißt mit andern Worten: es
soll bewirkt werden, daß der Kläger nicht das Eigenthum
(und solgcwcise jeden damals vorhandenen Erwerbsgrund)
in iudicium dedneirt Jo), sondern nur die in der Formel ans-
gedrückte Erwerbsart. Daraus folgt nun rückwärts, daß diese
Erwerböart zur causa proxima actionis, zu dem Recht gemacht
wird, welches den Grund der Klage bildet, denn das Recht
ist es, welches in indicium dcducirt wird n). Mithin ist die
Klage mit expressa eausa, wenn dieselbe die behauptete Wir-
kung hat, keine Eigenthumsklage mehr, ja überhaupt keine
eigentliche Klage, da sie keinen wirklichen rechtlichen Grund,
sondern nur einen faclischen, zum rechtlichen willkührlich ge-
stempelten hat. Käme wirklich ein Proceß der Art im römi-
schen Recht vor, so müßte er ein Präjudicium (wie z. B. das
«juanta dos sit) fci>n, das ist es aber nicht, was wir . hier
wollen. In dieser Argumentation findet H. zu viel Feinheit
und zu wenig Wahrheit. Ich glaube umgekehrt , sie ist mehr
10) L. 14 5- 2 <lc exc. rei itul.
11) ÄUl.cr L. E- u. Nl'khcil S. 241.