Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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Bis zur Ausbildung der Territorialität war es i&lidy
daß die Kaiser den Juden in Deutschland ihre Rechte in ihrer
ganzen Ausdehnung durch allgemeine Privilegien bestätigten^
cf. Limnaei jus pubi. IV. ad lib. 5. Cap. 2. §• 5o.
Aehnlicher Schutz jüdischer Rechte hat auch in andern
Ländern statt gefundcu. cf. Du Caugc glossarium v. Judaeus
wie z. E. in Frankreich Judaei judiees suos peculiares habe-
bant suasque curias, in quibus eorum dirimebantur contro-
versiae, in England 1224, wo der König beschloß ut unus
ad minus Justitiarius Judaeorum deputaretur, in Italien cf.
Pfeffinger 1- c. III. S. 1293.
Die Behauptung, daß die jüdischen Gebräuche in Deutsch-
land sich erhalten haben, findet seit der Uebertragung der
kaiserlichen Rechte auf die Inden an Andere, insbesondere seit
der Ausbildung der Territorialität Bestätigung in den zahl,
reichen Landesgcsctzen, durch welche die jüdischen Rechte in
bürgerlichen Rechtsangelegenheiten ausdrücklich anerkannt wor-
den sind, deren Ucbereinstimmung in diesem wesentlichen In-
halte nur aus einem älteren allgemeinen Herkommen erklärt
werden kann.
Im Mittelalter hatte die Meinung sich gebildet, daß die
Inden als Feinde des christlichen Glaubens Sklaven der Kai-
ser, der Schirmherr« der christlichen Kirche, wären und als
solche verpflichtet deren Recht, sie zu vertilgen, auf alle Weise
zu sühnen. Die Geschichte enthält viele Beispiele der willkühr-
lichsten Dispositionen der Kaiser. Man betrachtete die Inden als
Sclaven, Knechte der kaiserlichen Kammer, der unbedingten
Verfügung der Kaiser heimgegcben. — Diese kaiserlichen
Rechte wurden nun schon vor der goldnen Bulle nicht selten
übertragen; durch diese gelangten sie an die Churfürsten; durch
die Reichspolizeyordnung von 1577. Tit. 20. an alle, welche
Regalien oder die Territorialität hatten.
Die Rechte derJuden,die nun von der Duldung vieler einzel-
ner Regierungen unbedingt abhängig waren, mußtennothwendig

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